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Verein zur Förderung des

 

Kinder- und Jugendschachsports

 

in Sachsen-Anhalt e. V.

Verein zur Förderung des Kinder- und Jugendschachsports in Sachsen-Anhalt e. V.

Satzung

§  1   Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Kinder- und Jugendschachsports in Sachsen-Anhalt. Er hat seinen Sitz in Halle. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung im Vereinsregister lautet der Name Verein zur Förderung des Kinder- und Jugendschachsports in Sachsen-Anhalt e. V.

§  2   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  3   Zweck des Vereins

Der Verein fördert und pflegt den Schachsport. Der Verein wendet sich vorrangig an Kinder und Jugendliche aus sozial benachteiligten Familien aus Sachsen-Anhalt und soll die Teilnahme an schachlichen Wettkämpfen unabhängig vom sozialen Status ermöglichen. Er unterstützt ebenfalls die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt im Landesschachverband Sachsen-Anhalt e.V.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung von jungen Schachtalenten in Form von Schulung und/oder Entsendung zu Turnieren,
  • Förderung von Jugendschachveranstaltungen in nationalem und internationalem Rahmen,
  • Förderung der Integration von ausländischen Jugendlichen in den heimischen Schachsportbetrieb,
  • Förderung von Vereinen und Schulen bei außerordentlichen Aktivitäten im Jugendschachsport,
  • Förderung internationaler Jugendbegegnungen mit schachsportlichem Rahmen,
  • Förderung schachsportlicher Aktivitäten mit behinderten Jugendlichen und Jugendlichen aus gesellschaftlichen Randgruppen,
  • Förderung der allgemeinen Jugendarbeit in der Landesschachjugend Sachsen-Anhalt
  • Öffentlichkeitsarbeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Schachsportes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§  4   Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Sie sind Einzelmitglieder mit einer Stimme. Genaueres regelt die Beitragsordnung.

 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, an den Aufnahmeanträge schriftlich zu richten sind. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

 Der Austritt, der ausschließlich schriftlich und nicht elektronisch erklärt werden kann, ist nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende möglich.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwerwiegend verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit dem Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit mit dem Beitrag für mehr als 4 Monate im Rückstand ist. Dem Mitglied muss - ausgenommen im Falle des Ausschlusses wegen Zahlungsverzuges - vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss, soweit er nicht wegen Beitragsrückständen erfolgt, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei Stimmenhaltungen nicht zählen, über die Aufrechterhaltung des Ausschlusses abschließend entscheidet.

Der Rechtsweg gegen einen Ausschluss wird durch diese Regelungen nicht ausgeschlossen.

§  5   Beiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren und jährlichen Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit regelt die Beitragsordnung. Diese kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§  6   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Kassenprüfer

§  7   Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Zu allen Versammlungen werden die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

Diese Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Internetseite schachfoerdern.de.

Jede Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für u. a.

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Änderungen der Beitragsordnung
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über den Ausschluss/ die Aufnahme von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereins

Sie entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit, jedoch ist für die Änderung der Satzung eine 2/3 - Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen zählen nicht.

Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt sind ferner nur Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate Mitglied des Vereins sind. Auch sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die den Beitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr vollständig bezahlt haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet, ausgenommen bei Wahlen, der Vorsitzende. 

Anträge, die in einer Mitgliederversammlung beraten werden sollen, sind dem Vorstand schriftlich mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung einzureichen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem jeweils vorab zu bestimmenden Schriftführer protokolliert. Das Beschlussprotokoll ist innerhalb von vier Wochen zu fertigen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Jedes Mitglied übt sein Stimmrecht persönlich aus. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

 §  8   Vorstand

 Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer

Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer vertreten. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.

Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.

 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören u. a.:

  • die Einberufung der Mitgliederversammlungen
  • die Entgegennahme und Entscheidung von oder über Mitgliedschaftsanträge
  • Bestellung besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB
  • Beschluss über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Mitglieder zu bestimmen, die den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Geschäftsführungsaufgaben in einzelnen Teilbereichen unterstützen (sog. Beisitzer).

Als solche Beisitzertätigkeiten kommen insbesondere folgende in Betracht:
Kassenwart, Schriftführer, Materialwart.

Der Vorstand ist befugt, für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB zu bestellen und für deren Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu vereinbaren.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorfristig aus, so wählt der verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der dann die Nachwahl statt zu finden hat.

Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.

Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

Beschlüsse können auch via Telefonkonferenzen oder per E-Mail im Umlaufverfahren getroffen werden. 

§ 9 Wahl des Vorstandes

 Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung durch offene Abstimmung gewählt. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder verlangen.

Bei Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§  10   Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes

 Zur Prüfung der jährlichen Rechnungslegung werden in der Mitgliederversammlung bis zu zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, gewählt. Diese erstatten in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht über den Kassenbefund.

Nach Richtigbefund der Kasse und Billigung der Vorstandstätigkeit ist dem Vorstand Entlastung durch Versammlungsbeschluss zu erteilen.

§  11   Anträge auf Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung sind mit Begründung schriftlich beim Vorsitzenden so rechtzeitig vor Beginn einer Mitgliederversammlung einzureichen, dass sie den einzelnen Mitgliedern durch Rundschreiben bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bekannt sind.

§  12   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landesschachverband Sachsen-Anhalt e.V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 3 zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.03.2013 errichtet und in der erneuten Gründungsversammlung vom 23.05.2013 geändert. Sie lag den unterzeichnenden Personen als Gründungsmitgliedern zur Einsicht vor und tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

 

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